Interesse an einer Parzelle?

Ihr interessiert euch für einen Kleingarten?

Einen Kleingarten pachten – das ist einfacher, als mancher denkt…
…doch die Entscheidung für einen Kleingarten will sorgfältig durchdacht sein, prägt sie doch entscheidend das künftige Leben der ganzen Familie. Zur Entscheidungshilfe hier ein paar Fragen, die ihr euch unbedingt stellen solltet:

• Habe ich Freude an der Natur, will ich eigene Erträge aus dem Garten?

• Habe ich Lust, im Garten zu arbeiten?

• Reicht meine Freizeit für die Anforderungen, die der Garten stellt?

• Würden mein Partner oder meine Partnerin, meine Kinder gerne mitmachen?

• Kann ich mich in einen Verein integrieren?

• Bin ich bereit, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen?

Alle Fragen mit „ja“ beantwortet? Wunderbar! Dann könnte ein Kleingarten gut zu euch passen.

Manchmal kommt es bei uns vor, dass Gärten abgegeben werden. Da es je nach Jahreszeit mehr oder noch mehr Bewerber oder Bewerberinnen geben kann und nicht immer Gärten verfügbar sind, könnt ihr euch auf unsere Warteliste setzten lassen. Um uns vorab einen Eindruck verschaffen zu können, benötigen wir ein paar Informationen über euch. Dazu könnt ihr unser Formular verwenden, welches ihr entweder per e-mail an uns sendet (vorstand@kgv-henrichenburg.de) oder einfach in den Briefkasten am Tor werft.  Anschließend kontaktieren wir euch und laden zu einem ersten Kennenlerngespräch ein.

Übrigens gibt es erhebliche Unterschiede zwischen einem Hausgarten hinter dem Eigenheim und einem Kleingarten. Hier wie da könnt ihr eure eigenen Gestaltungsvorstellungen verwirklichen; während jedoch im Hausgarten nur euer eigener Geschmack Grenzen setzt, gibt es in Kleingärtnervereinen eine Gartenordnung, die den gärtnerischen Freiraum dort begrenzt, wo Natur- und Umweltschutz oder die Gestaltung der Gesamtanlage es erfordern. Ein Kleingarten kommt also in erster Linie für all jene in Frage, die nicht einen eigenen Hausgarten bewirtschaften können.

Für viele Bewohner von Geschosswohnungen ist der Kleingarten der ideale Ausgleich zur Wohnsituation. Er bietet weitaus mehr als ein großer Balkon. Im Kleingarten findet ihr Entspannung vom Stress im Arbeitsleben; er ist geeignet, der Freizeit einen Sinn zu geben. Bei der Erziehung der Kinder wirkt der Kleingarten meist ein Leben lang nach. 
Wie bekomme ich einen Kleingarten?

Kann jeder einen Kleingartenpachten?

Unsere Gärten dürfen gemäß Satzung nur an Vereinsmitglieder verpachtet werden. Über die Aufnahme als Vereinmitglied beschlißt der Vorstand nach Aufnahmeantrag.

Macht ein Kleingarten viel Arbeit?

Ja. Man sollte nicht unterschätzen, dass die Pflege eines Gartens viel Zeit in Anspruch nimmt. Ihr könnt euren Garten zwar innerhalb der Vorgaben nach euren Wünschen gestalten, aber trotzdem muss man Arbeit und Herzblut in den Garten stecken. Im Frühling ist es an der Zeit, die meisten Gemüsesorten und Blumen einzupflanzen, im Sommer muss man regelmäßig gießen und nach dem Rechten schauen und auch im Herbst und Winter steht einiges an - zum Beispiel Laub einsammeln und die Bäume und Hecken zurück¬ schneiden. Es gibt also das ganze Jahr über etwas zu tun.

Kleingärten sind keine Freizeitgärten. Natürlich kann man im Garten auch chillen und grillen, aber im Vordergrund steht die kleingärtnerische Nutzung und die Pflege der Pflanzen. Wenn ihr also einen Garten sucht, den ihr nur als Freizeitort nutzen wollt und kein Interesse am Anbau von Obst und Gemüse habt, ist ein Kleingarten nicht das Richtige für euch. Besprecht auch mit eurem Partner oder Partnerin und euren Kindern, ob sie Lust darauf haben, Zeit und Energie in den Garten zu stecken und mit anzupacken.

Die Gartenarbeit kann viel Spaß machen und die Tätigkeit im Grünen kann sogar sehr entspannend sein. Es ist toll zu sehen, wie wächst, was man gepflanzt hat, und es tut auch gut, endlich mal vom Schreibtisch wegzukommen und mit den eigenen Händen etwas zu erschaffen. Man muss aber der richtige Typ dafür sein; es ist nicht für jeden etwas.

Gehört der Garten dem Kleingärtner oder der Kleingärtnerin?

Die Parzelle in einer Kleingartenanlage wird gepachtet und gehört somit nicht dem Kleingärtner oder der Kleingärtnerin.

Dies ist vergleichbar mit einer Miete, wobei bei einer Pacht der Pächter oder der Pächterin die Früchte aus der Parzelle selbst verwerten darf (Fruchtziehung) und bei einer Miete nicht.

Der komplette „Inhalt“ der Parzelle — also die Laube, Wegplatten, Pflanzen und Bäume jedoch gehören dem Pächter oder der Pächterin und werden bei einem Ausscheiden aus dem Verein an den Nachpächter oder die Nachpächterin gemäß eines vorher erstellten Wertgutachtens weiterverkauft.

Gibt es Gemeinschaftsarbeit?

Jeder Pächter oder jede Pächterin beteiligt sich verpflichtend an der Gemeinschaftsarbeit. Diese findet mehrmals im Jahr i.d.R. samstags statt. Gemäß Satzung beschließt der Vorstand über die jährlich zu leistenden Stunden. Für nicht geleistete Stunden fällt ein Ersatzgeld an.

Die Mitglieder helfen ihrem Verein grundsätzlich bei notwendigen Gemeinschaftsarbeiten wie We-gepflege, Vereinshaus renovieren etc. Nur so kann die Gartenanlage in ihrer Gesamtheit bewahrt und gepflegt werden.

Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus der Satzung. Die Anzahl der zu leistenden Stunden der Gemeinschaftsarbeiten bestimmt laut Satzung der Vereinsvorstand. Wer die Stunden nicht ableistet zahlt ein Ersatzgeld. Es gilt jedoch der Grundsatz: „Wer seinen Garten bewirtschaften kann, ist auch in der Lage, Gemeinschaftsarbeit zu leisten“.

Was kostet ein Kleingarten im Jahr?

Beim Abschluss eines Unterpachtvertrags muss der neue Pächter oder die Pächterin die auf der Kleingartenfläche rechtmäßig errichteten Baulichkeiten, Außenanlagen und den Aufwuchs käuflich vom Vorpächter oder der Vorpächterin erwerben. Der Kaufpreis wird auf der Grundlage einer Wertermittlung festgestellt, welches der Vorstand auf Basis der Richtlinien für Wertermittlung von Aufwuchs, Gartenlauben und sonstigen Einrichtungen in Kleingärten in Auftrag gibt.

Neben dem Pachtzins für die gepachteten Quadratmeter der Parzellenfläche muss der Kleingärtner oder die Kleingärtnerin auch den Vereinsmitgliedsbeitrag zahlen. Außerdem fällt eine einmalige Aufnahmegebühr an.

Schließlich kommen jährlich noch Kosten hinzu für den Wasser- und Stromverbrauch, sowie Umlagen. Die Kosten für die Anpachtung und den Unterhalt eines Kleingartens sind insgesamt aber so sozial verträglich, dass auch Familien mit Kindern so eine günstige Möglichkeit haben, ein Stück Boden „unter den Spaten zu nehmen“. Die durchschnittlichen jährlichen Kosten liegen bei 200 - 500 EUR, je nach Größe der Parzelle. Manchmal fallen jedoch auch Kosten "außer der Reihe" an, z.B. wenn man neue Gartengeräte kaufen oder etwas reparieren/sanieren muss.

Wie läuft der Pächterwechsel ab?

Wenn jemand seinen Garten abgibt, wird eine Begehung des Gartens und der Laube durchgeführt. In einer Wertermittlung (siehe oben), wird aufgelistet, welchen Wert der Garten und seine Baulich-keit haben und welche Dinge entfernt werden müssen (Minusbeträge).

Der scheidende Pächter oder die scheidende Pächterin ist verpflichtet, seine oder ihre Auflagen bis zum Vertragsende zu erledigen. Unter Umständen kann der Vorstand dem neuen Pächter oder der neuen Pächterin ebenfalls Auflagen erteilen. Darüber hinaus können sich die Parteien noch über weitere Sachen einigen (z. B. die Übernahme von Gartengeräten oder Möbeln). Wir bitten die scheidenden Pächter oder Pächterinnen, für die Übernahme dieser Sachen einen realistischen Preis anzusetzen. Der Vorstand achtet darauf, dass es für beide Parteien fair abläuft. Die neuen Pächter oder Pächterinnen sind nicht verpflichtet, etwas vom Mobiliar und Gartenutensilien etc. zu über-nehmen. Es ist also auch im Interesse der scheidenden Pächter oder Pächterinnen, eine angemessene Summe anzusetzen, da sie sonst auf ihre eigenen Kosten die Sachen entsorgen müssen.

Zusätzlich zur Ablösesumme, welche treuhänderisch an den Verein zu zahlen ist, wird eine einmalige Aufnahmegebühr fällig. Der neue Pächter oder die neue Pächterin stellt einen Antrag auf die Mitgliedschaft im Kleingartenverein. Die Mitgliedschaft ist laut Satzung Voraussetzung für ein Pachtverhältnis. Daher sind an dem Prozess immer drei Parteien beteiligt: Der oder die potenzielle neue Pächter oder Pächterin, der alte Pächter oder die alte Pächterin und der Vorstand, als Vertreter des Vereins.

Worauf muss ich sonst noch achten?

Unsere Kleingartenanlage ist kein Friedhof, gleichzeitig ist ein Garten aber auch kein Outdoor-Partykeller. Zwar ist es ok, wenn man ab und an ein Grillfest mit Freunden macht oder auch mal einen Geburtstag im Garten feiert. Aber es ist wichtig, dass jeder auf den Anderen Rücksicht nimmt. Das ist schon deshalb erforderlich, weil auf einem kleinen Raum viele Menschen zusammenkommen. Außerdem hält man sich draußen auf, was dazu führt, dass man "Zimmerlautstärke" nicht einhalten kann und es schnell nervt, wenn von irgendwo her ständig Musik wummert. Jeder muss zum Zug kommen - auch wenn man im Garten "nur" seine Ruhe haben möchte - und es müssen die Bedürfnisse aller berücksichtigt werden. Wir bitten alle Gartenfreunde, sich an die Regelungen und Vorschriften - und davon gibt es leider eine Menge - zu halten, damit man unnötigen Streit vermeiden kann.

Warum muss ich mich im Kleingarten an so viele Regeln halten?

Kleingartenanlagen sind öffentliche Grünflächen und der Verein hat durch die Gemeinnützigkeit viele finanzielle Vorteile. Durch das Bundeskleingartengesetz sind die oft als Bauland begehrten Grundstücke besonders geschützt. Im Gegenzug dafür haben Kleingärtner oder Kleingärtnerinnen bestimmte Auflagen zu erfüllen.

Beispielsweise sollen die Gärten einsichtig sein, damit auch Besucher sich am Grün der Gärten er-freuen können. Die Auflagen sollen außerdem dazu beitragen, dass die Wertermittlungssumme bei Pächterwechsel nicht ins Unermessliche steigen und Kleingärten für alle Bevölkerungsschichten erschwinglich bleiben.

Im Vordergrund steht bei allen Regularien, dass die Gärten zum Zweck der kleingärtnerischen Nutzung zu betreiben sind. Deshalb darf auch die Laube nur in einer einfachen Ausführung erstellt werden und nicht zu einer Art Ersatzeigenheim ausgebaut werden. Eine Kleingartenlaube ist kein Dauerwohnhaus! Heizungsanlagen oder Satellitenschüsseln sind deshalb zum Beispiel verboten. Der an die Gemeinnützigkeit gebundene niedrige Pachtpreis ist nur zu halten, wenn ein Kleingarten nicht als Wohnhausgrundstück genutzt wird.

Was ist "kleingärtnerische Nutzung"?

Die gesetzlich vorgeschriebene kleingärtnerische Nutzung sieht einen sehr konkreten Nutzungsmix vor: Der Kleingarten soll neben dem Erholungscharakter vor allem auch zur Eigenversorgung mit Obst und Gemüse genutzt werden. Der Garten muss mindestens auf einem Drittel der Gesamtfläche zum Anbau von Nutzpflanzen genutzt werden (Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Az. IIIZR 281/03).

Diese sogenannte Fruchtquote wird in jährlichen Gartenbegehungen überprüft. Unterschreiten zu viele Parzellen diese Quote, liegt keine kleingärtnerische Nutzung mehr vor. Der Eigentümer des Grundstücks dürfte dann das Grundstück – also die gesamte Kleingartenanlage - zurückfordern. Das ist durchaus schon vorgekommen. Angesichts der Diskussionen um den Abriss von Kleingartenanlagen zugunsten neuer Wohn- und Geschäftsbebauung ist es daher enorm wichtig, diese Fruchtquote zu erfüllen.

Gibt es Vorschriften für die konkrete Gestaltung des Gartens?

Eigentlich darf jeder seinen Garten gestalten, wie er (oder sie) es gern möchte.
Nur müssen neben der Fruchtquote (siehe kleingärtnerische Nutzung) natürlich geltende Bauvorschriften eingehalten werden.

Auch sollen die Nachbarn nicht belästigt oder beeinträchtigt werden, weshalb Großbäume wie Birke, Kastanie, Eiche, Tanne, Fichte, Schwarzkiefer etc. nicht gepflanzt werden dürfen (Beschattung des Nachbargartens). Alternativ dürfen aber gern diverse Ziersträucher gepflanzt werden.
Dabei ist aber zwingend auf den Grenzabstand zu achten.

Welche Vorschriften gelten für Gartenlauben?

Steht auf der Parzelle noch keine Laube, muss innerhalb von einem Jahr eine Laube errichtet wer-den. Eine Laube darf nicht größer als 24 Quadratmeter sein, einschließlich überdachter Terrasse.

Vor jeder Errichtung einer Baulichkeit ist auf jeden Fall Rat beim Vereinsvorstand einzuholen, ob das Projekt mit der gültigen Gartenordnung oder anderen Regelungen und Gesetzen einhergeht.

Die Laubeninnenausstattung sollte einfach gehalten werden, damit der Parzellenwert nicht unverhältnismäßig steigt.

Darf man im Kleingarten wohnen?

Ihr dürft den Garten nicht zum Wohnen nutzen. Das ist auch ein Kündigungsgrund. Der Hintergrund ist das Bauplanungsrecht der Gemeinden, dieses gibt vor, welche Gebiete zu welchem Zweck genutzt werden. Damit wird die geordnete Entwicklung von Gemeinden und Städten sichergestellt. Ein Garten zählt zu den Erholungsgebieten und das soll beibehalten werden.

Eine saisonal bedingte Übernachtung im Garten ist allerdings nicht verboten. Zusätzlich ist im Bundeskleingartengesetz nicht geregelt zu welcher Uhrzeit der Garten wie genutzt werden soll. Dem-nach ist es nicht verboten sich nachts in seinem oder ihrem Garten aufzuhalten und dort zu schlafen.

Darf ich im Kleingarten einen Pool bauen?

Ihr dürft ausschließlich mobile, nicht ins Erdreich eingelassene Pools bis 2.000 Liter aufstellen. Die Entsorgung des Wassers muss aber sichergestellt sein. Zusätze ins Wasser (insbesondere Chlor) sind streng verboten.

Darf ich Spielgeräte aufstellen?

Kleine Plastikrutschen und Sandkästen sind ohne Weiteres erlaubt. Der Verein verfügt jedoch auch über einen sehr schönen Spielplatz, der ständig erweitert und erneuert wird. Erkundigt euch beim Vorstand über die Zulässigkeit anderer Geräte, denn mitunter handelt es sich schon um genehmigungspflichtige Bauten oder aber die Errichtung ist gar nicht erlaubt.

Brauche ich einen Komposthaufen/Komposter auf meiner Parzelle?

Ja, denn die Kompostierung der organischen Abfälle auf jeder Parzelle ist vorgeschrieben.
Daneben ist der Komposthaufen aber auch wichtig für euren Garten: Die Kompostierung der vielen organischer Materialien, die in eurem Garten anfallen (Heckenschnitt, Rasenschnitt, Laub, nicht verzehrbare rohe Gemüseteile, verblühte Blumen etc.) sorgt nicht nur für deren kostenfreie Entsorgung. Gleichzeitig produziert ihr auch einen hervorragenden Bodenverbesserer und müsst dann keinen Dünger kaufen.

Entgegen allen Vorurteilen stinkt ein richtig aufgesetzter Komposthaufen übrigens nicht – sondern er riecht erdig, wie feuchter Waldboden. Sollte euer Kompost unangenehm riechen, so wurde et-was falsch gemacht.

Wie sind die Hecken zu pflegen?

Besucher und Besucherinnen, sowie andere Pächter und Pächterinnen dürfen durch die Hecken nicht beeinträchtigt werden. Deshalb müsst ihr eure Hecken durch regelmäßigen Schnitt in Form halten.

Zudem sollen Kleingärten von außen einsehbar sein, damit auch Spaziergänger, die keinen eigenen Garten besitzen, sich an der Natur erfreuen können. Eine Hecke darf daher 1,2 m nicht überschreiten.

Dürfen im Kleingarten Tiere gehalten werden?

Kleintiere, Hühner, Tauben und Ziervögel dürfen nicht im Garten gehalten werden. Hunde oder Katzen dürfen besuchsweise in den Kleingarten. Es ist darauf zu achten, dass die Tiere keine Belästigung für andere darstellen.


Was kann ich bei Nachbarschaftsstreit tun?

Nicht jede Belästigung wird vom Verursacher auch als solche empfunden. Oft ist dem Verursacher gar nicht klar, dass er oder sie den Nachbarn mit diesem Geruch oder jenem Geräusch stören könnte.

Versucht, die Unstimmigkeiten im Gespräch ruhig zu klären. Sollte dies nicht möglich sein, darf gerne der Vorstand nach Lösungsvorschlägen gefragt werden.

Wann darf ich laute Gartengeräte (Rasenmäher, elektrische Heckenschere, etc.) nutzen?

Nicht an Sonn- und Feiertagen und in der Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr, sowie ab 20 Uhr bis 7 Uhr morgens. Auch außerhalb dieser Zeiten soll Rücksicht genommen werden.

Warum müssen Pächter oder Pächterinnen Mitglied im Verein sein?

Wir sind ein gemeinnütziger Verein und sind auf die Unterstützung unseres Vereinslebens angewiesen. Daher vergeben wir Kleingärten nur an Bewerber, die dann auch Mitglieder werden. Fördermitglieder sind bei uns auch herzlich willkommen.

Ist Grillen gestattet?

Natürlich dürft ihr im Garten grillen. Ein gemauerter feststehender Grill ist nicht gestattet, Lagerfeuer und Feuerschalen ebenfalls nicht.

Da in den nicht immer bevölkerten Gärten Glutnester durch Funkenflug zu spät entdeckt werden könnten besteht - mitten im Wohngebiet - eine hohe Brandgefahr. Zudem sind die Löschbedingungen für die Feuerwehr auf den kleinen Wegen schwierig.

Deshalb sind sämtliche offene Holzfeuer – auch das Grillen mit kleinen Ästen und Zweigen – zum Wohle aller verboten.

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